GiZ Unterweisung buchen

Online Unterweisungen  BUCHEN
Direkt zum Seiteninhalt

Gefahrgut - Unterweisungen gemäß 1.3 ADR (RID)

Sie können jetzt und hier, die für MitarbeiterInnen in Unternehmen vorgeschriebenen Unterweisungen gemäß 1.3 ADR 1) / RID 2), themenbezogen absolvieren!

Für wen gilt die Unterweisungspflicht?
Diese Verpflichtung trifft ausnahmslos auf alle Mitarbeiterinnnen und Mitarbeiter zu, die gefährliche Güter verpacken, kennzeichnen, versenden, in ein Fahrzeug verladen und/oder ein Fahrzeug mit gefährlichen Gütern lenken.
Diese Verpflichtung trifft ebenso auf Mitarbeiterinnnen und Mitarbeiter von Unternehmen zu, deren Tätigkeit sich auf den Versand von gefährlichen Stoffen und Gütern beschränkt, die nach Freistellungsregelungen oder Sondervorschriften nach ADR und RID befördert werden.

Freistellungsregelungen - Beispiele:
  • In begrenzten Mengen verpackte gefährliche Güter gemäß Kapitel 3.4 ADR / RID
  • Beförderungen nach der "Freigrenzenregelung" bis maximal 1000 Punkte nach 1.1.3.6 ADR
  • Beförderungen von Lithiumbatterien (bis 100 Wh oder bis 2 Gramm Lithium) nach Sondervorschrift 188 Kapitel 3.3 ADR
Diese Unterweisungen sind in regelmäßigen Abständen durch Auffrischungskurse zu ergänzen, um Änderungen in den Vorschriften Rechnung zu tragen!

Dokumentation / Aufzeichnungen
Aufzeichnungen über Unterweisungen sind vom Arbeitgeber aufzubewahren und dem Arbeitnehmer oder der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Die Aufzeichnungen müssen vom Arbeitgeber für den von der zuständigen Behörde festgelegten Zeitraum aufbewahrt werden. Die Aufzeichnungen der erhaltenen Unterweisung sind bei der Aufnahme einer neuen Tätigkeit zu überprüfen.

Gültigkeit von Unterweisungen
Unterweisungen sind vom qualifizierten Gefahrgutbeauftragten gem. § 11 GGBG (Gefahrgutbeförderungsgesetz) vorzunehmen, welcher offiziell beim Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) für das betreffende Unternehmen gemeldet ist.
Sofern die Tätigkeiten eines Unternehmens sich ausschließlich auf gefährliche Güter innerhalb von Freistellungsregelungen beschränken, die das Unternehmen von der Benennung und Meldung eines qualifizierten Gefahrgutbeauftragten gemäß § 11 GGBG befreien, so ist die Unterweisung durch behördlich anerkanntes Lehrpersonal gemäß § 25 GGBV (Gefahrgutbeförderungsverordnung) durchzuführen bzw. durchführen zu lassen!


1) ADR = Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)
2) RID = Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) mit Anhang C - Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID)
(c) 2023 GiZ - ZWETTLER KG, Austria

(c) 2023  GiZ - ZWETTLER KG, Austria
Zurück zum Seiteninhalt