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Begriffsbestimmungen

Die wichigsten Begriffe gemäß ADR und GGBG

- A -
Abfälle:
Stoffe, Lösungen, Gemische oder Gegenstände, für die keine unmittelbare Verwendung vorgesehen ist, die aber befördert werden zur Aufarbeitung, für Deponiezwecke oder zur Beseitigung durch Verbrennung oder durch sonstige Entsorgungsverfahren.
Absender:
Das Unternehmen, das selbst oder für einen Dritten gefährliche Güter versendet. Erfolgt die Beförderung auf Grund eines Beförderungsvertrages, gilt als Absender der Absender gemäß diesem Vertrag.
ADR:
Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße.
Aufraggeber: (nur GGBG)
ist , wer einem Absender den Auftrag zur Beförderung gefährlicher Güter erteilt.

- B -
Beförderer:
Das Unternehmen, das die Beförderung mit oder ohne Beförderungsvertrag durchführt.
Beförderung in loser Schüttung:
Beförderung von unverpackten festen Stoffen oder Gegenständen in Fahrzeugen, Containern oder Schüttgut-Containern; dieser Begriff gilt weder für Güter, die als Versandstücke, noch für Stoffe, die in Tanks befördert werden.
Beförderungseinheit:
Ein Motorfahrzeug ohne Anhänger oder eine Einheit aus einem Kraftfahrzeug mit Anhänger oder mit Sattelauflieger.
Bergungsverpackung:
Sonderverpackung, in die beschädigte, defekte, undichte oder nicht den Vorschriften entsprechende Versandstücke mit gefährlichen Gütern oder gefährliche Güter, die verschüttet wurden oder ausgetreten sind, eingesetzt werden, um diese zu Zwecken der Wiedergewinnung oder der Entsorgung zu befördern.
Besondere Zulassung für Fahrzeuge:
Fahrzeuge, mit denen gefährliche Güter in Tanks oder explosive Güter der Klasse 1 befördert werden, müssen in der Regel (neben der kraftfahrrechtlichen Zulassung) gemäß Teil 9 ADR besonders zugelassen sein.

- C -
Container:
Ein Beförderungsgerät (Rahmenkonstruktion oder ähnliches Gerät, einschließlich Wechselaufbauten und Wechselbrücken) zur Erleichterung des Umschlags einer Ladung.

- E -
Empfänger:
Der Empfänger gemäß Beförderungsvertrag. Bezeichnet der Empfänger gemäß den für den Beförderungsvertrag geltenden Bestimmungen einen Dritten, so gilt dieser als Empfänger im Sinne des ADR. Erfolgt die Beförderung ohne Beförderungsvertrag, so ist Empfänger das Unternehmen, welches die gefährlichen Güter bei der Ankunft übernimmt.

- F -
Fahrzeug:
Ein Kraftfahrzeug, Anhänger oder Sattelauflieger.
Weitere Begriffe:
  • "Offenes Fahrzeug" = Fahrzeug, dessen Ladefläche offen oder nur mit Seitenwänden und einer Rückwand versehen ist.
  • "Bedecktes Fahrzeug" = Fahrzeug mit Planenabdeckung.
  • "Gedecktes Fahrzeug" = Fahrzeug mit einem Aufbau, der (rundum) geschlossen werden kann.
(Siehe auch unter "Besondere Zulassung für Fahrzeuge")
Fester Stoff:
a) ein Stoff mit einem Schmelzpunkt oder Schmelzbeginn über 20 °C bei einem Druck von 101,3 kPa oder
b) ein Stoff, der nach dem Prüfverfahren ASTM D 4359-90 nicht flüssig ist oder der nach den Kriterien des in Abschnitt 2.3.4 beschriebenen Prüfverfahrens für die Bestimmung des Fließverhaltens (Penetrometerverfahren) dickflüssig ist.
Flüssiger Stoff:
Ein Stoff, der bei 50°C einen Dampfdruck von höchstens 300 kPa (3 bar) hat und bei 20°C und einem Druck von 101,3 kPa nicht vollständig gasförmig ist und der
a) bei einem Druck von 101,3 kPa einen Schmelzpunkt oder Schmelzbeginn von 20°C oder darunter hat oder
b) nach dem Prüfverfahren ASTM D 4359-90 flüssig ist oder
c) nach den Kriterien des in Abschnitt 2.3.4 beschriebenen Prüfverfahrens für die Bestimmung des Fließverhaltens (Penetrometerverfahren) nicht dickflüssig ist.

- G -
Gas:
Stoff, der
a) bei 50 °C einen Dampfdruck von mehr als 300 kPa (3 bar) hat oder
b) bei 20 °C und dem Standarddruck von 101,3 kPa vollständig gasförmig ist.
GGBG:
Gefahrgutbeförderungsgesetz (österreichisches Durchführungsgesetz zu den internationalen Gefahrguttransportvoschriften (Straße, Schiene, Binnenwasserstraßen, Seeschifffahrt und Zivilluftfahrt)).
Großpackmittel (IBC):
Großpackmittel sind "Verpackungen" über 450 Liter, die hinsichtlich ihrer Bauart und Konstruktion den Anforderungen des Kapitels 6.5 ADR enstprechen. ACHTUNG! Sie stellen in keinem Fall Container, Tanks oder tankähnliche Umschließungsmittel dar. Beim Transport sind daher die Bestimmungen für Versandstück-Beförderungen anzuwenden!

- M -
Mitglied der Fahrzeugbesatzung:
Ein Fahrer oder jede andere Person, die den Fahrer aus Sicherheits-, Sicherungs-, Ausbildungs- oder Betriebsgründen begleitet.

- N -
Netto-Explosivmasse (NEM):
Die Gesamtmasse der explosiven Stoffe ohne Verpackungen, Gehäuse usw. (Die Begriffe «Netto-Explosivstoffmenge», «Netto-Explosivstoffinhalt»,
«Netto-Explosivstoffgewicht» oder «Nettomasse des explosiven Inhalts» werden oft mit derselben Bedeutung verwendet.)

- T -
Tankcontainer:
Ein Beförderungsgerät, das der Begriffsbestimmung für Container entspricht, das aus einem Tankkörper und den Ausrüstungsteilen besteht, einschließlich der Einrichtungen, die das Umsetzen des Tankcontainers ohne wesentliche Veränderung der Gleichgewichtslage erlauben, das für die Beförderung von gasförmigen, flüssigen, pulverförmigen oder körnigen Stoffen verwendet wird und das einen Fassungsraum von mehr als
0,45 m³ (450 Liter) hat, wenn es für die Beförderung von in Absatz 2.2.2.1.1 definierten Gasen verwendet wird.
Tankfahrzeug:
Ein Fahrzeug mit einem oder mehreren festverbundenen Tanks zur Beförderung von flüssigen, gasförmigen, pulverförmigen oder körnigen Stoffen. Es besteht - außer dem eigentlichen Fahrzeug oder einem Fahrgestell - aus einem oder mehreren Tankkörpern, deren Ausrüstungsteilen und den Verbindungsteilen zum Fahrzeug oder zum Fahrgestell.

- U -
Umverpackung:
Eine Umschließung, die nicht Teil einer Verpackungsanweisung des ADR ist und die, für die Aufnahme von einem oder von mehreren Versandstücken für die Bildung einer Einheit zur leichteren Handhabung und Verladung während der Beförderung verwendet wird.
Beispiele für Umverpackungen sind:
a) eine Ladeplatte, wie eine Palette, auf die mehrere Versandstücke gestellt oder gestapelt werden und die durch Kunststoffband, Schrumpf- oder Dehnfolie oder andere geeignete Mittel gesichert werden, oder
b) eine äußere Schutzverpackung wie eine Kiste oder ein Verschlag.
Unternehmen:
Jede natürliche Person, jede juristische Person mit oder ohne Erwerbszweck, jede Vereinigung oder jeder Zusammenschluss von Personen ohne Rechtspersönlichkeit mit oder ohne Erwerbszweck sowie jede staatliche Einrichtung, unabhängig davon, ob diese über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt oder von einer Behörde mit Rechtspersönlichkeit abhängt.

- V -
Verlader:
Das Unternehmen, das gefährliche Güter in ein Fahrzeug oder in einen Container verlädt oder zur Beförderung übergibt (bereitstellt).
Verpacker:
Das Unternehmen, das die gefährlichen Güter in Verpackungen, einschließlich Großverpackungen und Großpackmittel (IBC) einfüllt und gegebenenfalls die Versandstücke zur Beförderung vorbereitet.
Verpackung:
Ein oder mehrere Gefäße und alle anderen Bestandteile und Werkstoffe, die notwendig sind, damit die Gefäße ihre Behältnis- und andere Sicherheitsfunktionen erfüllen können [siehe auch Außenverpackung, Bergungsverpackung, Feinstblechverpackung, Großpackmittel (IBC), Großverpackung, Innenverpackung, Kombinationsverpackung, rekonditionierte Verpackung, staubdichte Verpackung, Zwischenverpackung, wiederaufgearbeitete Verpackung, wiederverwendete Verpackung und zusammengesetzte Verpackung].
Versandstück:
Das versandfertige Endprodukt des Verpackungsvorganges, entsprechend der zutreffenden Verpackungsanweisung (Pxxx, IBCxx, LPxx oder R01) gemäß ADR.
(Bei Verwendung von UMVERPACKUNGEN, siehe unter "Umverpackung"

- Z -
Zusammengesetzte Verpackung:
Eine Kombination von Verpackungen für Beförderungszwecke, bestehend aus einer oder mehreren Innenverpackungen, die nach Unterabschnitt 4.1.3.1 in eine Außenverpackung gemäß Verpackungsanweisung eingesetzt werden.

(c) 2017 GiZ - ZWETTLER KG, Austria
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