2. Stoffeintrag mit zugeordneter Sondervorschrift 61, 220, 274 oder 318 (Kapitel 3.3 ADR):
Wie Standardeintrag (1) - mit zusätzlich eingefügter "Technischer Benennung" in Klammer gesetzt. (Angaben von Handelsnahmen, Artikelbezeichnungen, Probennummern udgl. sind nicht erlaubt!)
Beispiel: UN 3175 FESTE STOFFE, DIE ENTZÜNDBARE FLÜSSIGE STOFFE ENTHALTEN, N.A.G., (Aceton, Toluol), 4.1, II, (E)
3. Stoffeintrag mit Zusatzgefahr "umweltgefährdend":
Wie Standardeintrag (1 bzw. 2) ergänzt durch den Wortlaut "umweltgefährdend"
Beispiel: UN 1202 DIESELKRAFTSTOFF, 3, III, (D/E), umweltgefährdend
DieseSondervorschriftenfinden Sie imAbschnitt 5.4.1 ff ADR/RID.
Abfälle
Vorgeschriebene Stoffangaben und Reihenfolge
4. Stoffeintrag für namentliche Abfälle:
Wie Standardeintrag (1) - mit eingefügtem Wortlaut "Abfall".
Beispiel:UN 1230 Abfall METHANOL, 3 (6.1), II, (D/E)
5. Stoffeintrag für Abfälle deren Zusammensetzung nicht genau bekannt ist:
Wie Standardeintrag (1) - mit Vermerk "Abfall nach Absatz 2.1.3.5.5" am Ende des Eintrags.
Beispiel:
UN 3175 FESTE STOFFE, DIE ENTZÜNDBARE FLÜSSIGE STOFFE ENTHALTEN, N.A.G., 4.1, II, (E), Abfall nach Absatz 2.1.3.5.5
Leer ungereinigt
Vorgeschriebene Stoffangaben und Reihenfolge
6. Stoffeintrag für leere ungereinigte Verpackungen:
DieseSondervorschriftenfinden Sie imAbschnitt 5.4.1 ff ADR/RID.
VARIANTE A:
Wie Standardeintrag (1 bzw. 2) - mit dem Wortlaut "leer ungereinigt" oder "Rückstände des zuletzt enthaltenen Stoffes" am Ende.
Beispiele:UN 1230AbfallMETHANOL, 3 (6.1), II, (D/E), leer ungereinigt
UN 1202 DIESELKRAFTSTOFF, 3, III, (D/E), umweltgefährdend, Rückstände des zuletzt enthaltenen Stoffes
VARIANTE B:
Offizielle Bezeichnung des Umschließungstyps, ergänzt mit Gefahrzettel-Nummern des letzten Inhalts.
LEERES GEFÄß, 2 (zutreffend für leere Flaschen, Druckfässer etc.)
LEERES GROßPACKMITTEL (IBC), 8
Mengen
Vorgeschriebene Mengenangaben
Es sind die genauen Gesamtmengen zu jedem unterschiedlichen Stoffeintrag anzugeben, die verladen werden.
Die Mengenangaben müssen in Liter oder kg angegeben sein! Bei ADR-Transporten ohne Freistellung, dürfen die Maßeinheiten (Liter oder kg) frei gewählt werden.
Beispiele: 1.000 Liter, 1.100 kg usw.
Bei Anwendung der Freistellung nach 1.1.3.6 ADR (1000 Punkte-Regelung)
sind die Mengen wie folgt anzugeben:
- flüssige Stoffe in Liter (vom tatsächlichen Inhalt),
- feste Stoffe in kg (vom tatsächlichen Inhalt),
- flüssige oder verflüssigte Gase in kg (vom tatsächlichen Inhalt),
- verdichtete Gase in Liter (vom ausgeliterten Fassungsraum der Gefäßgröße(n)),
- Gegenstände in kg (Bruttogewicht),
- explosive Gegenstände der Klasse 1 in kg (Nettomasse des enthaltenen Explosivstoffes).
Darüber hinaus müssen die Mengenangaben je unterschiedlicher Beförderungskategorie zusätzlich aufsummiert werden.
Angabe-Beispiel: Gesamtmengen in Liter bzw. kg:
Beförderungskategorie 2: 50
Beförderungskategorie 3: 100
Beförderungskategorie 4: 200
Versandstücke
Anzahl und Beschreibung der Versandstücke
Neben der Anzahl ist auch die Versandstückart anzugeben.
Die Bezeichnungen sind in Übereinstimmung mit der zutreffenden Bauart und Zulassung (gem. UN-Baumusterprüfcode) entsprechend des Teils 6 ADR anzuführen.
Verpackungen gemäß Kapitel 6.1 ADR
sind in zutreffender Weise zu bezeichnen als
Fass, Kanister, Kiste, Sack, Kombinationsverpackung oder Feinstblechverpackung.
Druckgefäße für Gase der Klasse 2 gemäß 6.2 ADR
sind in zutreffender Weise zu bezeichnen als
Flasche, Großflasche, Flaschenbündel, Druckfass oder Kryobehälter.
Starre oder flexible Großpackmittel gemäß 6.5 ADR
sind in zutreffender Weise zu bezeichnen als
Großpackmittel (IBC)
Großverpackungen gemäß 6.6 ADR
sind in zutreffender Weise zu bezeichnen als
Großverpackung
ACHTUNG: Tanks oder tankähnliche Umschließungsmittel sowie Container gelten nicht als "Versandstück"! Bei diesen Beförderungsarten entfällt im Beförderungspapier die Angabe über Anzahl und Beschreibung der Versandstücke.
Vermerke
Zusätzlich vorgeschriebene Vermerke und Angaben
In bestimmten Fällen können im Beförderungspapier beförderungs- oder stoffbedingte Vermerke und Angabenzusätzlichvorgeschrieben sein!
Diese Sondervorschriften finden Sie im Abschnitt 5.4.1 ff ADR/RID.
Allfällige Zusatzvermerke sind vor der ersten Beförderung aus den jeweiligen Bestimmungen des ADR zu ermitteln und zutreffendenfalls im Beförderungspapier entsprechend zu ergänzen.
Beispiele:
Bei Straßentransporten, die eine See- oder Luftbeförderung einschließen:
Vermerk: "BEFÖRDERUNG NACH UNTERABSCHNITT 1.1.4.2.1"
Bei Feuerwerkskörpern (UN 0333, 0334, 0335, 0336 und 0337):
Vermerk: "KLASSIFIZIERUNG VON FEUERWERKSKÖRPERN DURCH DIE ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE VON ...... MIT DER REFERENZ FÜR FEUERWERKSKÖRPER ../...... BESTÄTIGT"
(Die fehlenden Daten (....) sind jeweils dem gültigen Bescheid zu entnehmen!)